Leider gab es geschäftsschädigende Verleumdung durch meinem Co-Autor, so dass ich mich gezwungen sehe, meinen Unterlassungsanspruch auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Einzelheiten gibt es in diesem Video und im Video ganz unten. Zwischen die Videos habe ich den Wortlaut der Klageschrift gesetzt:
K L A G E
von Nicola Steiner, Brunnenweg 15, 51789 Lindlar – Klägerin –
gegen – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Beklagter –
wegen übler Nachrede / Verleumdung nach § 186 / § 187 StGB und Beleidigung § 185 StGB.
Es wird b e a n t r a g t,
1. den Beklagten zu verurteilen, es in Zukunft zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, dass er keine Einwilligung zur Veröffentlichung von Informationen über ihn – inklusive Belanglosigkeiten – für den zweiten Teil der Patrioten-Trilogie der Klägerin gegeben hätte, wie behauptet am 26.5.2024 (Screenshots: Anlage 1).
2. den Beklagten zu verurteilen, es in Zukunft zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, die Klägerin hätte ihn gestalkt, wie behauptet am 27.5.2024 (Screenshots in der Anlage 1).
B e g r ü n d u n g:
Die Parteien haben als Autorenpaar gemeinsam den ersten Teil einer Trilogie realisiert. Der Beklagte hat sich mit Textbeiträgen am autobiografischen Roman „Gedankensex mit einem Patrioten“ beteiligt. Nach Fertigstellung haben sich die Parteien mündlich darauf verständigt, entweder die Trilogie in einem zweiten Teil fortzusetzen oder gemeinsam ein Täterbuch zu realisieren. Zwischen den Parteien kam es in der Folgezeit zu einem Zwist, der letztlich Inhalt des zweiten Teils der Trilogie wurde. Nach der Wiederannäherung hat der Beklagte per E-Mail seine Bereitschaft erklärt, auch am zweiten Trilogie-Teil mitzuwirken. Bei einem persönlichen Gespräch verlangte er dann von der Klägerin, dass er im zweiten Teil nicht mehr als Buchfigur Falco geführt wird. Die Klägerin erklärte ihm, dass es literarisch nicht möglich ist, in einer Trilogie die männliche Hauptfigur einfach auszutauschen, weil eine Trilogie EIN Buch in drei Teilen ist. Da bislang nur 50 Exemplare des ersten Teils verkauft worden waren, bot sie dem Beklagten an, dass er einheitlich in beiden Teilen einen neuen Alias bekommt. Das lehnte der Beklagte ab.
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Der Beklagte schrieb darin wörtlich: „Schreib deine Bücher oder auch nicht. Ich möchte mich nicht damit beschäftigen, aber auch nicht im Weg stehen. Ich werde auch die 200 Seiten (oder noch mehr) Seiten nicht lesen. Ich kann nur meine Bitte wiederholen, dass wenn du Dinge, die ich dir im Vertrauen erzählt habe, in die Bücher mit 'reinnehmen willst, dann nur in der Form, dass keine Rückschlüsse auf mich möglich sind.“
Da die Klägerin es so empfand, dass der Beklagte ihr jegliche Verantwortung zuschob und es ihr nicht möglich war, darüber zu entscheiden, was er als im Vertrauen erzählt wertete und was nicht, schrieb sie ihm, dass er das selbst entscheiden müsse. Da er ihr nicht antwortete, schlug sie ihm vor, es so zu handhaben, dass sie Dinge herausnimmt, die er im ersten Teil beanstandet hatte, aber die Sachverhalte im zweiten Teil lässt, die er auch im ersten Teil zur Veröffentlichung freigegeben hatte, beispielsweise, dass es eine Tat gibt, die er sich nicht verzeihen kann und dass er an einer sexuellen Blockade infolge dieser Tat leidet, ohne zu benennen, was genau seine Tat war. Dem widersprach der Beklagte nicht. Daraufhin löschte die Klägerin Ende des Jahres 2023 in mühevoller Kleinarbeit über 50 Din-A 4-Seiten aus dem Entwurf, der dem Beklagten vorlag und übersandte ihm die nun entschärfte Version mit nur noch 150 Din-A-4- bzw. 300 Buchseiten mit der Bitte diese zumindest zu überfliegen, um zu entscheiden, ob darüber hinaus noch weitere Inhalte gelöscht werden sollen. Auch hier widersprach der Beklagte nicht, was die Klägerin als konkludente Einwilligung wertete.
Die Tat des Patrioten: HIER - - - Inhalt & Leseproben |
Am 26.5.2024 erfuhr sie, dass der Beklagte die Klägerin bei Dritten entwertete, indem er behauptete, die Klägerin würde Bücher schreiben, in denen sie ihren Liebeskummer verarbeite, weil sie das Konzept des Ausweinens bei der besten Freundin nicht kenne. Sie würde die Privatsphäre Dritter verletzten, obwohl sich die Klägerin ja mit der Zusendung der Entwürfe an den Beklagten und der Weitergabe der Vorabexemplare an andere Buchfiguren über die rechtlichen Vorgaben hinaus jede Mühe gegeben hat, dass sich niemand – auch nicht der Beklagte – als negativ dargestellt empfindet. Daraufhin schickte die Klägerin dem Beklagten am Abend des 27. Mai 2024 eine E-Mail, in der sie ihn aufforderte, er möge diese seine unwahre Behauptung richtig stellen, da diese geschäftsschädigend sei.
Diese E-Mail der Klägerin beantwortete der Beklagte nicht (dies wohl vor dem Hintergrund, weil die Klägerin am Tag vor Silvester auf Distanz zum Beklagten gegangen war, weil sie keine Liebesbeziehung mit einem Narzissten und notorischen Lügner führen wollte. NUR seine Lügen sind Inhalt des Rosenkrieg-Buches), sondern übte Rache, indem er die streitgegenständliche Äußerung aus Anlage 1 tätigte, in der er wahrheitswidrig behauptete, er habe GAR KEINE Einwilligung für die Veröffentlichung der Bücher erteilt und hätte vielmehr der Veröffentlichung von Informationen von ihm ausdrücklich widersprochen – sogar der Veröffentlichung von Belanglosigkeiten. Der Beklagte ließ es so aussehen, als habe die Klägerin ihn nicht darüber informiert, dass der zweite Teil der Trilogie irgendwann veröffentlicht wird, was sich aus seiner Formulierung ergibt, dass „scheinbar“ (!) die Veröffentlichung eines weiteren Buches anstünde.
Inhalt & Leseproben von Teil 1 |
Die Klägerin war sogar bereit, dem Beklagten alles zu verzeihen, was er in der Vergangenheit getan hat (auch körperliche Gewalt), insofern der Beklagte bereit sei, mithilfe einer EMDR-Therapie dafür zu sorgen, dass ihm solche Affekttaten nie wieder passieren können. Genau das ist ja die Buchidee, dass Täter mit dieser von Francine Shapiro entwickelten Methode, ihre Kindheitstraumata überwinden können. Shapiro ist es nämlich in den USA sehr wohl gelungen, Männer, die ihre Frauen schlugen, zu heilen (sogar Männer, die Kinder sexuell missbrauchten). Aber der Beklagte war eben nicht dazu bereit, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, was ja der Grund für das persönliche Zerwürfnis zwischen den Parteien war. Aber die E-Mail, die die Klägerin dem Beklagten am Tag vor Silvester geschickt hat, ist ja gar nicht Gegenstand im zweiten Teil der Trilogie und somit auch nicht streitgegenständlich.
Streitgegenständlich sind lediglich die Aussagen des Beklagten, die Klägerin hätte ihn gestalkt und er hätte niemals eine Einwilligung für die Veröffentlichung der Bücher erteilt. Um sich außergerichtlich mit dem Beklagten zu einigen, hat die Klägerin ihn mit Schreiben vom 3.6.2024 abgemahnt (Anlage 3.1) und ihn aufgefordert, die Unterlassung zu erklären (Anlage 3.2) oder selbst einen Vorschlag zu machen, wie die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen ist. Der Beklagte hat weder die vorgefertigte Erklärung unterschrieben noch eine eigene Erklärung verfasst noch einen anderen Weg vorgeschlagen, wie der Ruf der Klägerin wiederhergestellt werden kann. Stattdessen hat er die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 20.6.2024 wegen angeblicher gravierender Formmängel abgelehnt, ohne darzulegen, worin genau er die Formmängel sieht (Anlage 2). Mit diesem seinem Schreiben hat der Beklagte nicht nur bestätigt, dass er die Abmahnung erhalten hat, sondern auch höchstselbst bewiesen, dass es eine höchst wahrscheinliche Wiederholungsgefahr gibt.
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Nichtsdestotrotz hat die Klägerin ihm in mehreren E-Mails vorgeschlagen, dass die Parteien versuchen, den Konflikt im persönlichen Gespräch aus dem Weg zu räumen und eine Komprossmisslösung zu finden. Sie hat ihm auch erneut dargelegt, dass diese seine verzerrte Wahrnehmung der Realität eine Folge seines Kindheitstraumas ist und hat ihm zum wiederholten Male Hilfestellung als Coach angeboten, um diese Affekthandlungen, die ihn immer wieder in Teufels Küche bringen und Frauen schwer traumatisieren, zumindest für die Zukunft zu verhindern.
Da die Klägerin nicht nur Psychologie im Nebenfach studiert hat, sondern auch ausgebildete Redakteurin und Diplom-Medienwirtin ist, hat die Klägerin wasserdicht herausgefunden, dass sämtliche psychische Störungen wie PTBS, Borderline, Narzissmus, Psychopathie, ADHS, Autismus und Depressionen Traumafolgestörungen sind, wobei die Amygdala im limbischen System auf das Stammhirn schaltet und im (eingebildeten) Überlebenmodus den Cortex abschaltet, weil, wenn es ums nackte Überleben geht, keine Zeit zum Nachdenken ist und auch keine Zeit für Empathie (die ebenfalls im Cortex angesiedelt ist).
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Das Problem bei Traumafolgestörungen ist, dass die Amygdala viel zu häufig in diesen grausamen Modus schaltet. EMDR vermag die verantwortlichen Trigger zu eliminieren / ins Langzeitgedächtnis zu befördern, wodurch solche Affekttaten nicht mehr geschehen. Zwar gibt es keine berufsrechtlichen Beschränkungen für EMDR, aber die Klägerin hat den Beklagten zudem darauf hingewiesen, dass diese Behandlungsmethode auch von den Krankenkassen bezahlt wird, wenn er ihre Hilfe nicht annehmen will. Aber auch dies lehnte er ab, was erneut ein Hinweis darauf ist, dass es ihm an Empathie mangelt und er seine (emotionale) Gewalt in keinster Weise bereut.
Zeitgleich mit der Abmahnung hat die Klägerin dem Beklagten großmütig zugesichert, dass sie auf ihre Unterlassungsansprüche verzichten würde, wenn der Beklagte sich in Behandlung begibt, damit zumindest in Zukunft keine Geschlechtsgenossinnen mehr unter seinen Affekttaten leiden (auch die üble Nachrede war solch eine Affekttat).
Festzuhalten ist nun aber, dass die Klägerin bereit wäre, die Klage zurückzunehmen, wenn es irgendein Angebot von Seiten des Beklagten geben würde, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, ohne dass er seine üble Nachrede leugnet, womit er die Klägerin rechtlos stellt. Bislang hat es dazu keinerlei Bemühungen des Beklagten gegeben – noch nicht einmal eine Entschuldigung oder ein anderes Zeichen dafür, dass der Beklagte seine neuerliche Grausamkeit bereut. Denn seine üble Nachrede vermag die berufliche Existenz der Klägerin zu zerstören und ist somit nicht hinzunehmen, wie der Beklagte es der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 20.6.24 (Anlage 2) abverlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen:
- Screenshots der streitgegenständlichen Äußerung (Anlage 1)
- Abmahnung der Klägerin vom 3.6.2024 (Anlagen 3.1. und 3.2)
- Zurückweisung des Unterlassungsanspruches vom 20.6.2024 durch den Beklagten (Anlage 2)